Ehrlich währt am längsten – Haushaltshilfen „schwarz“ beschäftigen lohnt nicht!

 

Nr. 10 / 12.03.2009

 

 

„Ehrlich muss nicht teurer sein,“ erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) e.V., „viele, die eine Haushaltshilfe (Putzfrau) „schwarz“ in ihrem Privathaushalt beschäftigen, wollen auf diese Weise Geld sparen. Neben der strafrechtlichen Würdigung ist dies ein unnötiges Risiko, denn wer seine Hilfe als Minijobber anmeldet, kann damit sogar Steuern sparen. Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt werden zum einen durch ermäßigte Abgaben für Renten- und Krankenversicherung und eine nur 2%ige Pauschalsteuer gefördert und zum anderen ermäßigt sich die Einkommensteuer des „Arbeitgebers“ ab 01.01.2009 um 20 % (bis 31.12.2008 nur 10%) der entstandenen Kosten (max. 510 Euro).“

 

Steuerermäßigung für Minijob im Privathaushalt

Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf des Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung für seine Einkommensteuererklärung. Sie beinhaltet den Zeitraum, für den er Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenen Abgaben.

 

Wann liegt ein Minijob im Privathaushalt vor?

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden.

 

Vorteile für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin

Minijobber zahlen keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern. Trotzdem haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem sind sie unfallversichert und erwerben geringfügige Rentenansprüche.

 

Vorteile für Arbeitgeber/Arbeitgeberin

Für einen 400-Euro-Minijob in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich und sparen auch noch Steuern.

 

Sie müssen maximal 14,27 % der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen. Darin enthalten sind je 5 % Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung, 0,67 % Umlagen zur Arbeitgeberversicherung, 1,6 % zur gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls 2 % Prozent einheitliche Pauschalsteuer. Die Beschäftigung der Haushaltshilfe wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren, gemeldet.

 

Beispiel:

Eine Putzfrau erhält monatlich 250 € Arbeitslohn als geringfügig Beschäftige in einem Privathaushalt:

 

Jahresarbeitslohn                                          3.000,00 €

Pauschale Abgaben 14,27%                            428,10 €

Gesamt-Aufwendung                                    3.428,10 €

Steuervorteil                                                   538,05 €

 

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

Der Steuervorteil ist um knapp 100 € höher als die pauschalen Abgaben. Einzige Voraussetzung bei dieser Berechnung ist, dass der „Arbeitgeber“ im Privathaushalt überhaupt Steuern zahlen muss und seine Steuerlast höher oder zumindest genauso hoch ist wie der aufgezeigte Steuervorteil durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe. Denn wer keine Steuern zahlt, kann auch keine sparen.

 

Lohnsteuerhilfevereine dürften auch die mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erledigen. Sie helfen ihren Mitgliedern also auch bei der Abwicklung mit der Minijob-Zentrale.

 

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. ist unter der Telefon-Nummer 030 / 3010 8610 oder im Internet unter www.bdl-online.de / Rubrik Verzeichnis zu erreichen.