Alterseinkünftegesetz

 

09/2009          als PDF Downloaden

 

Bei der Besteuerung werden die verschiedenen Rentenarten unterschiedlich
behandelt. Hierzu ein kurzer – allerdings nicht abschließender – Überblick:


Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2005 oder früher begonnen
haben, sind 50 % der Rente steuerpflichtig. Ab 2006 wird der zu versteuernde
Betrag für Renten-Neuzugänge jährlich um 2 %, ab 2021 um 1 % angehoben.
Wie viel ein Rentenempfänger versteuern muss, hängt also davon ab, wann
er in den Ruhestand geht.


Renten aus einer privaten Versicherung und aus sogenannten Zusatzversorgungskassen werden mit dem
Ertragsanteil versteuert. Bei diesen Renten wurden die Beiträge ausschließlich vom Versicherten selbst bezahlt.
Hier gilt: Je später der Rentenbeginn erfolgte, desto niedriger ist der prozentuale steuerpflichtige Ertragsanteil.


Bei Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung wurden im Regelfall die Beiträge vom Arbeitgeber aus
unversteuertem Arbeitslohn bezahlt. Deshalb sind diese Renten bei der Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig.

Pensionen sind nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags unverändert in voller Höhe steuerpflichtig. Dieser
Versorgungsfreibetrag wird für Pensionäre, die nach 2005 ihre Pension erstmals beziehen, stufenweise gekürzt.


Wenn die steuerpflichtigen Beträge aus den Renten und Pensionen zuzüglich anderer Einkünfte, wie z. B. aus
Mieteinnahmen, mehr als 7.664 € bei Alleinstehenden bzw. 15.328 € bei zusammenveranlagten Ehegatten betragen
(Werte bis einschließlich 2008), sind Rentner und Pensionäre verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung
abzugeben.


Aber: Auch wenn eine Abgabepflicht besteht, muss nicht zwangsläufig eine Einkommensteuer gezahlt werden,
denn Rentner und Pensionäre können ebenfalls Steuervorteile geltend machen. Von den Einkünften werden
Beträge, wie z. B. Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Arztkosten, abgezogen. Auch Handwerkerkosten
können zu einer Steuerermäßigung führen.


Geld zurück?


Sollte bereits Zinsabschlagsteuer bezahlt worden sein, lohnt sich in vielen Fällen sogar die Abgabe einer Erklärung.
Weil die festgesetzte Steuer meistens geringer ist als die bereits bezahlte, kommt es oft zu Erstattungen.


Um die Besteuerung der Renten in Zukunft sicherzustellen, werden die Rentenbezugsmitteilungen direkt von
den Rentenversicherungsträgern auf elektronischem Weg an die Finanzämter übertragen und dort ausgewertet.
Die Übertragung geschieht rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 im Herbst 2009. In Zukunft werden
die Rentenbezugsmitteilungen jeweils mit Abschluss des Jahres an die Finanzämter übermittelt.


Sprechen Sie mit uns; zu den Details hierzu geben wir Ihnen gerne Auskunft.